DIM Reise – ein Geschäftsbereich der drive in motion – Automotive Events GmbH · Eisenerzstrasse 5, CH-7320 Sargans · contact@drive-in-motion.com
Stand: Juli 2026
Präambel
DIM Reise ist kein klassisches Reisebüro, sondern eine Kombination aus Destination Management Company (DMC), Reise- und Eventveranstalter, Concierge-Service, Oldtimer-/Sportwagen-Veranstalter und Incentive-Agentur für anspruchsvolle automobile Erlebnisse in der Schweiz und im grenznahen Alpenraum. Diese AGB regeln sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen DIM Reise („DIM Reise“ oder „wir“) und ihren Kunden – unabhängig davon, ob eine Leistung als Pauschalreise, als vermittelte Einzelleistung oder als individuell vereinbarte Event-/Incentive-Dienstleistung für Firmenkunden erbracht wird.
Teil I — Allgemeiner Teil
§1 Geltungsbereich
(1) Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen DIM Reise und ihren Kunden über Reise-, Event- und Mobilitätsdienstleistungen, insbesondere Individualreisen, Gruppenreisen, Incentive-Reisen, Driving Experiences, Oldtimer-Touren sowie damit verbundene Teilleistungen wie Hotel- und Restaurantbuchungen.
(2) Sie gelten gegenüber Privatkunden (Konsumenten) wie gegenüber Firmenkunden, soweit im Einzelfall nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird. Für Firmenkunden mit individuell verhandelten Rahmenverträgen gehen dessen Bestimmungen im Kollisionsfall diesen AGB vor.
(3) Für die Anmietung von Fahrzeugen gelten ergänzend die gesonderten Allgemeinen Vermietbedingungen von drive in motion – Automotive Events GmbH; diese sind integraler Bestandteil jeder Buchung mit Fahrzeugmiete.
§2 Definitionen
„DIM Reise“: Geschäftsbereich der drive in motion – Automotive Events GmbH für Reise-, Event- und Incentive-Dienstleistungen. – „Kunde“: die Person oder Organisation, die eine Leistung bucht, sowie sämtliche in der Buchung aufgeführten Teilnehmenden. – „Pauschalreise“: Kombination von mindestens zwei touristischen Leistungen (Beförderung, Unterkunft, andere touristische Dienstleistung mit erheblichem Anteil an der Gesamtleistung) zu einem Gesamtpreis im Sinne von Art. 1 des Bundesgesetzes über Pauschalreisen (PRG, SR 944.3).
„Driving Experience“: ein von DIM Reise konzipiertes Fahrerlebnis mit Sport-, Luxus- oder Oldtimer-Fahrzeugen auf öffentlichen Strassen, Alpenpässen oder – gesondert gekennzeichnet – auf Rennstrecken. – „Incentive-Reise“: eine von einem Firmenkunden für Mitarbeitende, Kunden oder Geschäftspartner gebuchte Reise oder Veranstaltung zu Motivations-, Belohnungs- oder Marketingzwecken. – „Roadbook“: die von DIM Reise erstellte Streckenführung inkl. Zeitplan, Wegpunkten und Hinweisen.
„Drittanbieter/Leistungsträger“: Hotels, Restaurants, Fährgesellschaften, Rennstrecken, Guides und weitere von DIM Reise beauftragte oder vermittelte Dritte. – „Unvermeidbare, aussergewöhnliche Umstände“: Umstände ausserhalb der Kontrolle der sich darauf berufenden Partei, deren Folgen auch bei zumutbaren Vorkehrungen nicht hätten vermieden werden können (ersetzt den älteren Begriff der „höheren Gewalt“).
§3 Vertragsabschluss
(1) Die Buchung erfolgt schriftlich, einschliesslich per E-Mail oder Online-Buchungsformular, und stellt ein verbindliches Angebot des Kunden dar. (2) Der Vertrag kommt mit Zugang der schriftlichen Bestätigung von DIM Reise zustande. Weicht die Bestätigung vom Inhalt der Buchung ab, gilt sie als neues Angebot, an das DIM Reise zehn Tage gebunden ist; der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde innert dieser Frist nicht widerspricht oder eine Anzahlung leistet.
(3) Bei Online-Buchungen bestätigt DIM Reise den Eingang unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger. (4) Die anmeldende Person haftet für sämtliche vertraglichen Verpflichtungen der von ihr angemeldeten Mitreisenden wie für ihre eigenen.
§4 Leistungsumfang
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der individuellen Leistungsbeschreibung, dem Angebot und der Buchungsbestätigung. Allgemeine Angaben auf Website, in Prospekten oder Social-Media-Kanälen sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich zum Vertragsinhalt erklärt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der Schriftform.
§5 Vermittlung oder Eigenveranstaltung
(1) DIM Reise weist in Angebot und Bestätigung transparent aus, ob sie eine Leistung als Reiseveranstalterin in eigener Verantwortung erbringt („Eigenveranstaltung“) oder eine Drittleistung lediglich vermittelt („Vermittlung“).
(2) Bei Eigenveranstaltungen haftet DIM Reise für die vertragsgemässe Erbringung sämtlicher Teilleistungen. Bei reiner Vermittlung schliesst der Kunde den Vertrag direkt mit dem Drittanbieter; DIM Reise haftet nur für sorgfältige Auswahl und Vermittlung – es sei denn, es liegt eine Pauschalreise im Sinne von § 2 vor, bei der mindestens zwei Leistungen zu einem Gesamtpreis kombiniert werden.
Teil II — Reise- und Veranstaltungsarten
§6 Individualreisen
Individualreisen sind für einzelne Kunden oder kleine, geschlossene Gruppen (z. B. Familien, Freundeskreise) massgeschneiderte Programme. Reiseverlauf, Fahrzeugauswahl, Unterkünfte und Zusatzleistungen werden individuell abgestimmt und in einem verbindlichen Reiseprogramm festgehalten, das Vertragsbestandteil wird.
§7 Gruppenreisen
(1) Gruppenreisen richten sich an eine im Voraus definierte Gruppe (z. B. Fahrclubs, Freundesgruppen) mit gemeinsamem Programm; es gilt eine Mindestteilnehmerzahl gemäss § 18. (2) Der Gruppenverantwortliche haftet gegenüber DIM Reise für vollständige und rechtzeitige Übermittlung der Teilnehmerdaten sowie für Zahlungen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
§8 Incentive-Reisen
(1) Incentive-Reisen werden für Firmenkunden zur Belohnung, Motivation oder als Marketinginstrument organisiert. (2) Sie werden regelmässig auf Basis eines individuell verhandelten Rahmenvertrags gebucht; in diesem Fall gilt § 47 sinngemäss. (3) Der Firmenkunde stellt sicher, dass die benannten Teilnehmenden über Reiseverlauf, allfällige Risiken (insb. Driving Experiences) und ihre eigenen Pflichten nach diesen AGB informiert werden.
§9 Driving Experiences
(1) Driving Experiences umfassen das Führen von Sport-, Luxus- oder Mietfahrzeugen im Rahmen einer von DIM Reise konzipierten Tour auf öffentlichen Strassen, einschliesslich Alpenpässen, oder – sofern ausdrücklich vereinbart – auf abgesperrten Strecken/Rennstrecken. (2) Auf öffentlichen Strassen gelten die jeweiligen nationalen Strassenverkehrsvorschriften; für Rennstrecken gilt zusätzlich § 41. (3) Für Schäden an Mietfahrzeugen gilt § 29.
§10 Oldtimer-Touren
(1) Bei Oldtimer-Touren werden historische Fahrzeuge eingesetzt, die konstruktionsbedingt ein erhöhtes Risiko für technische Ausfälle aufweisen (§ 33) und eine besondere Fahrweise erfordern. (2) Teilnehmende bestätigen mit der Buchung, die besonderen fahrdynamischen Eigenschaften historischer Fahrzeuge (z. B. Bremsverhalten, fehlende Assistenzsysteme) zu kennen. (3) DIM Reise übernimmt keine Gewähr für die Originaltreue einzelner Bauteile, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.
Teil III — Teilleistungen und Drittanbieter
§11 Hotelbuchungen
(1) Hotelbuchungen erfolgen als Teil einer Pauschalreise (Eigenveranstaltung) oder als Vermittlung im Namen und auf Rechnung des Kunden. (2) Hotelkategorien richten sich nach der landesüblichen Klassifikation; DIM Reise haftet nicht für Abweichungen zwischen nationalen Klassifikationsstandards. (3) Stornobedingungen einzelner Hotels können von diesen AGB abweichen und werden vor Buchung mitgeteilt.
§12 Restaurantleistungen
(1) Restaurantreservierungen werden von DIM Reise organisiert, grundsätzlich als Vermittlung im Namen des Kunden, soweit nicht Teil einer Pauschalreise. (2) Ernährungsbedürfnisse, Allergien oder Unverträglichkeiten sind spätestens fünf Arbeitstage vor der Veranstaltung mitzuteilen; DIM Reise leitet diese weiter, haftet jedoch nicht für deren Umsetzung durch Dritte.
§13 Drittanbieter allgemein
(1) Für erkennbar nur vermittelte Leistungen (Fähren, externe Guides, Rennstreckenbetreiber, Museen) gelten zusätzlich die Bedingungen des jeweiligen Drittanbieters, die auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. (2) DIM Reise wählt Drittanbieter sorgfältig aus, haftet aber nicht für deren Verschulden, soweit keine Pauschalreise im Sinne von § 2 vorliegt.
Teil IV — Preise und Zahlung
§14 Preise
(1) Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF), soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. (2) Das erste Angebot innerhalb einer Geschäftsbeziehung ist unverbindlich und kostenlos; für weitere, detailliert ausgearbeitete Angebote kann eine Konzeptgebühr berechnet werden, deren Höhe vorgängig kommuniziert wird.
§15 Zahlungsbedingungen
(1) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ist eine Anzahlung von bis zu 80 % spätestens vier Wochen vor Beginn der Leistung fällig; DIM Reise kann je nach Vorleistungen bis zu 100 % verlangen. (2) Der Restbetrag ist spätestens mit Erhalt der Schlussrechnung bzw. bis Leistungsbeginn fällig. (3) Bei Zahlungsverzug wird der marktübliche Verzugszins von 5 % erhoben.
§16 Preisänderungen nach Schweizer Pauschalreiserecht
(1) Liegt eine Pauschalreise vor, kann DIM Reise den Preis nur erhöhen, wenn der Vertrag dies ausdrücklich vorsieht und die Erhöhung unmittelbar auf einer Veränderung von Transportkosten, Steuern, Gebühren oder Wechselkursen beruht. (2) Die Erhöhung ist spätestens 20 Tage vor Reisebeginn klar und nachvollziehbar auf einem dauerhaften Datenträger mitzuteilen; sinken die Kosten, wird die Ersparnis entsprechend weitergegeben.
(3) Übersteigt die Erhöhung 8 % des ursprünglichen Reisepreises, kann der Kunde innert angemessener Frist entschädigungslos zurücktreten. (4) Für individuell verhandelte Firmen- und Incentive-Aufträge nach § 8 gehen die im Rahmenvertrag vereinbarten Preisanpassungsklauseln vor.
§17 Programmänderungen
(1) Geringfügige, nach Vertragsschluss erforderlich werdende Programmänderungen aus organisatorischen, verkehrstechnischen oder witterungsbedingten Gründen sind zulässig, sofern sie den Gesamtcharakter der Reise nicht wesentlich beeinträchtigen (vgl. §§ 32–38). (2) Wesentliche Änderungen werden unverzüglich mitgeteilt; ist die Änderung erheblich, kann der Kunde kostenlos zurücktreten oder eine gleichwertige Alternative verlangen.
Teil V — Teilnehmerzahl, Um- und Rücktritt
§18 Mindestteilnehmerzahl
(1) Für Gruppen-, Incentive- und Streckenveranstaltungen kann in der Buchungsbestätigung eine Mindestteilnehmerzahl festgelegt werden. (2) Wird diese nicht erreicht, kann DIM Reise spätestens 20 Tage vor Veranstaltungsbeginn entschädigungslos zurücktreten; bereits geleistete Zahlungen werden vollständig zurückerstattet. Ein Anspruch auf Schadenersatz besteht nicht.
§19 Umbuchung
Umbuchungen (Datum, Fahrzeug, Unterkunftskategorie o. Ä.) sind bis zu der im jeweiligen Angebot genannten Frist vor Veranstaltungsbeginn gegen die geltende Bearbeitungsgebühr möglich; danach gelten Umbuchungen als Stornierung mit Neuanmeldung gemäss § 21.
§20 Ersatzteilnehmer
Bis Veranstaltungsbeginn kann der Kunde einen Ersatzteilnehmer benennen, sofern dieser die Teilnahmevoraussetzungen (u. a. gültiger Führerschein gemäss § 31, Mindestalter) erfüllt. DIM Reise kann dem Wechsel aus gesetzlichen, versicherungstechnischen oder organisatorischen Gründen widersprechen; Mehrkosten trägt der Kunde.
§21 Rücktritt durch den Kunden
(1) Der Kunde kann jederzeit vor Veranstaltungsbeginn schriftlich zurücktreten; massgebend ist der Eingang bei DIM Reise. (2) Die Entschädigung berechnet sich pauschal (jeweils vor Veranstaltungsbeginn): bis zum 90. Tag 30 % · bis zum 60. Tag 50 % · bis zum 30. Tag 70 % · bis zum 15. Tag 80 % · ab dem 14. Tag bzw. am Veranstaltungstag 90–100 %. (3) Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten; DIM Reise behält sich den Nachweis eines höheren Schadens (z. B. abweichende Stornokosten von Hotels, Rennstrecken oder Guides) vor.
§22 Rücktritt durch DIM Reise
DIM Reise kann vom Vertrag zurücktreten: a) fristlos bei Zahlungsverzug oder Nichteinhaltung wesentlicher Vertragsbedingungen; b) fristlos, wenn ein Teilnehmer die Veranstaltung trotz Verwarnung erheblich stört, gegen § 40 verstösst oder sich vertragswidrig verhält; c) bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl (§ 18); d) bei unvermeidbaren, aussergewöhnlichen Umständen (§ 23). In den Fällen a) und b) gilt die Staffel gemäss § 21 Abs. 2 sinngemäss; in den Fällen c) und d) werden Zahlungen abzüglich bereits erbrachter Leistungen zurückerstattet.
§23 Unvermeidbare, aussergewöhnliche Umstände
(1) Darunter fallen insbesondere Naturkatastrophen, Epidemien/Pandemien, behördliche Anordnungen, Grenzschliessungen, Streiks, kriegerische oder terroristische Ereignisse sowie plötzliche, nicht vorhersehbare Streckensperrungen (z. B. Alpenpasssperrungen wegen Schneefalls, Erdrutsche). (2) Werden Reise oder Veranstaltung dadurch erheblich beeinträchtigt, können beide Parteien vor Beginn entschädigungslos zurücktreten; bereits geleistete Zahlungen werden abzüglich nachweislich entstandener, nicht rückforderbarer Kosten erstattet. (3) Nach Veranstaltungsbeginn eintretende Umstände berechtigen zur Programmanpassung (§ 17); ein Schadenersatzanspruch besteht nicht, unberührt bleibt die Rückerstattung nicht erbrachter Teilleistungen.
Teil VI — Versicherung, Mitwirkung, Haftung
§24 Versicherungen
(1) Kunde und Teilnehmende sind für ihren eigenen Versicherungsschutz verantwortlich (u. a. Unfall-, Kranken-, Reiserücktritts- und Haftpflichtversicherung). (2) DIM Reise empfiehlt ausdrücklich eine Reiserücktritts-/Reiseabbruchversicherung sowie, bei Driving Experiences, eine erweiterte Unfall- und Invaliditätsversicherung. (3) Für Mietfahrzeuge gelten die Versicherungsbedingungen der Allgemeinen Vermietbedingungen; Umfang und Selbstbehalte werden vor Fahrtantritt kommuniziert (§ 39).
§25 Mitwirkungspflichten
Kunde und Teilnehmende sind verpflichtet, den Weisungen der Guides und des Sicherheitspersonals Folge zu leisten, das Roadbook zu beachten und bei Störungen im Rahmen des Zumutbaren zu deren Behebung beizutragen.
§26 Beanstandungen vor Ort
(1) Mängel sind unverzüglich vor Ort dem anwesenden Guide oder der DIM-Reise-Ansprechperson zu melden. (2) Unterlässt der Kunde eine mögliche und zumutbare Meldung vor Ort schuldhaft, kann dies bei der Beurteilung späterer Ansprüche berücksichtigt werden; die Frist zur nachträglichen schriftlichen Reklamation (14 Tage nach Reiseende, Art. 12 PRG) bleibt unberührt.
§27 Haftung
(1) DIM Reise haftet für die gehörige Erbringung sämtlicher vertraglich vereinbarter Leistungen im Rahmen einer Eigenveranstaltung, unabhängig davon, ob sie selbst oder ein Leistungsträger die Leistung erbringt. (2) Bei blosser Vermittlung haftet DIM Reise nur für die sorgfältige Auswahl des Drittanbieters. (3) Für Personenschäden haftet DIM Reise nach den gesetzlichen Bestimmungen ohne betragsmässige Beschränkung, soweit zwingendes Recht dies vorschreibt.
§28 Haftungsbeschränkungen
(1) Im Übrigen ist die Haftung für Sachschäden auf das Dreifache des Veranstaltungspreises begrenzt, sofern der Schaden weder vorsätzlich noch grobfahrlässig verursacht wurde. (2) Bei Veranstaltungen mit besonderen Risiken (Driving Experiences, Rennstreckenveranstaltungen gemäss § 41) kann diese Begrenzung durch gesonderte, ausdrückliche Erklärung des Kunden bestätigt werden. (3) DIM Reise haftet nicht für Schäden aus eigenmächtigem, weisungswidrigem Verhalten der Teilnehmenden.
§29 Fahrzeugschäden
(1) Für Schäden an gemieteten Fahrzeugen gelten primär die gesonderten Allgemeinen Vermietbedingungen. (2) Der Fahrer haftet bis zur Höhe des vereinbarten Selbstbehalts (§ 39), sofern der Schaden nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurde; bei grober Fahrlässigkeit oder Verstoss gegen die Nutzungsbedingungen (z. B. Alkohol am Steuer, verbotene Fahrmanöver) entfällt die Haftungsbeschränkung. (3) Schäden sind unverzüglich dem Guide bzw. DIM Reise sowie, soweit erforderlich, der Polizei zu melden.
§30 Verkehrsdelikte
Bussen, Ordnungsbussen und sonstige Sanktionen wegen Verkehrsdelikten während der Veranstaltung gehen zulasten des jeweils fehlbaren Fahrers. DIM Reise ist berechtigt, die Fahrerdaten auf behördliches Verlangen weiterzugeben, soweit gesetzlich vorgeschrieben.
§31 Führerscheinpflicht
(1) Jeder Fahrer hat vor Fahrtantritt einen gültigen, für Fahrzeug und Land ausreichenden Führerschein sowie das erforderliche Mindestalter nachzuweisen. (2) Nicht in lateinischer Schrift ausgestellte Führerscheine sind zusammen mit einem internationalen Führerschein bzw. einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen. (3) Fehlt ein gültiger Führerschein, kann DIM Reise die Teilnahme am Steuer verweigern; ein Anspruch auf Rückerstattung besteht in diesem Fall nicht.
Teil VII — Spezifische Bestimmungen für Automotive Events
§32 Fahrzeugwechsel
DIM Reise behält sich vor, ein gebuchtes Fahrzeug aus technischen, organisatorischen oder sicherheitsrelevanten Gründen gegen ein gleichwertiges oder höherwertiges Modell auszutauschen. Ein Anspruch auf ein bestimmtes Fahrzeugmodell besteht nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich zugesichert wurde.
§33 Technische Defekte
Bei technischen Defekten, insbesondere an historischen Fahrzeugen (§ 10), organisiert DIM Reise im Rahmen des Zumutbaren Ersatzmobilität oder eine Programmanpassung. Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen defektbedingter Programmänderungen besteht nicht, sofern DIM Reise das Fahrzeug ordnungsgemäss gewartet hat.
§34 Wetter
Witterungsbedingungen (z. B. Schneefall auf Alpenpässen, Gewitter, Sturm) können eine kurzfristige Anpassung von Strecke, Zeitplan oder Fahrzeugeinsatz erforderlich machen. Solche Anpassungen gelten als zulässige Programmänderung (§ 17) und begründen keinen Anspruch auf Preisminderung, sofern eine gleichwertige Alternative angeboten wird.
§35 Alpenpässe und Streckensperrungen
Alpenpässe können jahreszeit- oder witterungsbedingt gesperrt sein. DIM Reise plant Routen anhand der zum Planungszeitpunkt verfügbaren Informationen, haftet jedoch nicht für kurzfristige, von Dritten (Strassenbehörden) verfügte Sperrungen; in diesen Fällen wird eine Alternativroute organisiert.
§36 Fähren, Maut und Grenzübertritte
(1) Fährüberfahrten und Mautgebühren werden, soweit im Reisepreis nicht ausdrücklich eingeschlossen, gesondert ausgewiesen und weiterverrechnet. (2) Für Grenzübertritte sind die Teilnehmenden selbst für gültige Reisedokumente, Fahrzeugpapiere und Zollformalitäten verantwortlich; DIM Reise informiert hierüber rechtzeitig vor Reisebeginn im Rahmen der Buchungsunterlagen.
§37 Roadbooks und Guides
Das von DIM Reise erstellte Roadbook sowie die Anweisungen der begleitenden Guides sind für alle Teilnehmenden verbindlich. Abweichungen vom Roadbook auf eigene Initiative erfolgen auf eigenes Risiko der Teilnehmenden.
§38 Funkgeräte
Sofern Funkgeräte zur Streckenkommunikation eingesetzt werden, sind diese pfleglich zu behandeln und am Ende der Veranstaltung vollständig zurückzugeben; bei Verlust oder Beschädigung wird der Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt.
§39 Selbstbehalte
Für Schäden an Mietfahrzeugen gilt der im jeweiligen Angebot bzw. den Allgemeinen Vermietbedingungen ausgewiesene Selbstbehalt pro Schadenfall. Der Selbstbehalt entfällt nicht durch die Teilnahme an einer organisierten Tour, sofern der Schaden durch den Fahrer verursacht wurde.
§40 Teilnahmeausschluss bei Alkohol oder gefährlichem Fahrverhalten
(1) Die Teilnahme am Steuer unter Einfluss von Alkohol (0,0-Promille-Grenze bei Fahrzeugübernahme von DIM Reise) oder anderen berauschenden Substanzen ist untersagt. (2) DIM Reise kann Teilnehmende, die trotz Verwarnung gefährliches, rücksichtsloses oder gegen die Strassenverkehrsordnung verstossendes Fahrverhalten zeigen, fristlos von der weiteren Teilnahme ausschliessen. Ein Anspruch auf Rückerstattung besteht in diesem Fall nicht; weitergehende Schadenersatzansprüche von DIM Reise bleiben vorbehalten.
§41 Motorsport- und Rennstreckenveranstaltungen
(1) Bei Veranstaltungen auf abgesperrten Strecken oder Rennstrecken gelten zusätzlich das jeweilige Streckenreglement sowie allfällige Haftungsausschlusserklärungen (Waiver) der Streckenbetreiber, die vor Teilnahme gesondert zu unterzeichnen sind. (2) DIM Reise weist ausdrücklich darauf hin, dass Fahrten auf Rennstrecken ein erhöhtes Risiko für Personen- und Sachschäden bergen, das über das übliche Risiko im Strassenverkehr hinausgeht.
Teil VIII — Datenschutz, geistiges Eigentum, Schlussbestimmungen
§42 Datenschutz
(1) DIM Reise verarbeitet Personendaten von Kunden und Teilnehmenden im Einklang mit dem revidierten Schweizer Datenschutzgesetz (DSG, in Kraft seit 1. September 2023) sowie, soweit Kunden mit Wohnsitz oder Aufenthalt in der EU/EWR betroffen sind oder Waren/Dienstleistungen gezielt an den EU/EWR-Markt angeboten werden, der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
(2) Die vollständige Datenschutzerklärung ist abrufbar unter https://www.drive-in-motion.com/datenschutzerklaerung/ und enthält Angaben zu Verantwortlichem, Bearbeitungszwecken, Empfängern (z. B. Hotels, Fahrzeugversicherer) und den Rechten der betroffenen Personen (Auskunft, Berichtigung, Löschung, Datenherausgabe). (3) Personendaten werden nur im für die Vertragsabwicklung erforderlichen Umfang an Leistungsträger weitergegeben.
§43 Geistiges Eigentum
Von DIM Reise entwickelte Reise- und Eventkonzepte, Roadbooks, Streckenführungen und Drehbücher bleiben geistiges Eigentum von DIM Reise. Eine Vervielfältigung, Weitergabe an Dritte oder Wiederverwendung ausserhalb des konkreten Auftrags bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung.
§44 Bild- und Videoaufnahmen / Social Media
(1) Während Veranstaltungen erstellt DIM Reise regelmässig Foto- und Videoaufnahmen für die eigene Öffentlichkeitsarbeit (Website, Social Media, YouTube-Kanal). (2) Teilnehmende werden vor der Veranstaltung über die Aufnahmen informiert und können der Verwendung von Aufnahmen, auf denen sie erkennbar sind, jederzeit formlos widersprechen; DIM Reise trägt dem Widerspruch, soweit technisch und wirtschaftlich zumutbar, Rechnung. (3) Bei Firmenkunden mit Rahmenvertrag (§ 8) gehen die dort vereinbarten Regelungen zu Nutzungsrechten vor.
§45 Gerichtsstand
Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB ist Sargans/Schweiz, Kanton St. Gallen, soweit zwingende Verbraucherschutzbestimmungen (§ 47) nichts anderes vorsehen. Bei Kunden, die Kaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, ist Sargans/Schweiz ausschliesslicher Gerichtsstand.
§46 Anwendbares Recht
Diese AGB sowie sämtliche Verträge zwischen DIM Reise und ihren Kunden unterstehen materiellem Schweizer Recht, insbesondere dem Schweizerischen Obligationenrecht (OR) und dem Bundesgesetz über Pauschalreisen (PRG, SR 944.3), unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG). Die EU-Pauschalreiserichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/2302) dient DIM Reise als Orientierung für den Umgang mit Kunden aus der EU sowie bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, ohne dass hieraus eine unmittelbare rechtliche Verpflichtung als Schweizer Unternehmen entsteht.
§47 Zwingende Verbraucherschutzbestimmungen bei grenzüberschreitenden Verträgen
(1) Bucht ein Kunde mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat als Konsument bei DIM Reise, kann die Rechtswahl nach § 46 nicht dazu führen, dass dem Kunden der Schutz entzogen wird, den die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften seines Aufenthaltsstaats gewähren, soweit DIM Reise ihre Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet (z. B. gezielte Werbung, mehrsprachige Angebote).
(2) In diesem Rahmen orientiert sich DIM Reise freiwillig an zentralen Grundsätzen der EU-Pauschalreiserichtlinie (u. a. vorvertragliche Informationspflichten, Rücktrittsrechte), soweit dies mit dem als Auffangordnung geltenden Schweizer Recht vereinbar ist. (3) Diese Klausel begründet keine abschliessende Rechtsauskunft im Einzelfall; bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten empfiehlt sich rechtliche Beratung im jeweiligen Wohnsitzstaat des Kunden.
§48 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Status: Juli 2026